1. Identität des Verkäufers

Corronation BV, firmierend unter: Corronation

Eingetragene Adresse: Tjariet 3, 9909BZ Spijk

Erreichbarkeit: Telefonnummer: +31 8504 882 96

E-Mail-Adresse: info@corronation.com

Handelskammernummer: 81654138

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: NL862171465B01


  1. Definitionen

  1. „Corronation“: die juristische Person Corronation im Sinne von Artikel 1.2.
  2. „Kunde“: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit handelt und in einem Vertragsverhältnis jeglicher Art mit Corronation steht oder steht.
  3. „Produkte“: die von Corronation zum Verkauf angebotenen Waren und Lizenzen.
  4. „Dienste“: die von Corronation angebotenen Dienste.
  5. „Die Website(s)“: die Website(s) und/oder Handelsnamen (zusammen oder einzeln), die von Corronation verwaltet und bei der Handelskammer registriert sind.
  6. „Tag“: Kalendertag.

  1. Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich und sind Bestandteil jedes Angebots von Corronation und jedes zwischen Corronation und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

  1. Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können für bestimmte Produkte und Dienstleistungen ergänzende Geschäftsbedingungen gelten, sofern dies ausdrücklich angegeben ist. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der ergänzenden Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, gelten grundsätzlich die Bestimmungen der ergänzenden Geschäftsbedingungen, sofern nicht anders angegeben.

  1. Von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. In diesem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Corronation hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und/oder zu ergänzen. Corronation wird den Kunden innerhalb angemessener Frist über die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem erklärten Inkrafttretensdatum verbindlich. 6. Durch die Nutzung der Corronation-Websites, die Aufgabe einer Bestellung und/oder den Abschluss eines Kaufs akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen auf der Website angegebenen Rechte und Pflichten. 7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für Angebote und Verträge mit natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

  1. Angebote und Vorschläge

  1. Alle Angebote und Vorschläge von Corronation sind unverbindlich, sofern im Angebot keine Annahmefrist angegeben ist. Ein Angebot oder Vorschlag erlischt automatisch, wenn das Produkt oder die Dienstleistung, auf die sich das Angebot oder der Vorschlag bezieht, nicht mehr verfügbar ist. Ein Angebot erlischt auch, wenn es nicht innerhalb der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer durch eine schriftliche Vereinbarung des Kunden angenommen wurde.

  1. Bei einem Kostenvoranschlag oder Angebot handelt es sich um ein einmaliges Angebot, aus dem keine Rechte für künftige Verträge abgeleitet werden können.

  1. Angebote oder Vorschläge bzw. Teile davon sind für Corronation nicht bindend, wenn sie offensichtliche Irrtümer oder Fehler enthalten.

  1. Die in einem Angebot oder Vorschlag genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Reise-, Unterkunfts-, Versand- und Verwaltungskosten.

  1. Weicht die Annahme von dem im Angebot oder Vorschlag enthaltenen Angebot ab, ist Corronation hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Corronation gibt etwas anderes an.

  1. Ein kombiniertes Preisangebot verpflichtet Corronation nicht, einen Teil des Auftrags zum entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen.

  1. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch die vollständige Abnahme durch den Kunden zustande.

  1. Die von Corronation verwendeten oder bereitgestellten Fotos und Bilder mit Beschreibungen entsprechen weitgehend den angebotenen Produkten und Dienstleistungen. Corronation kann nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Bild oder eine Eigenschaft (etwas) vom tatsächlichen Produkt oder der tatsächlichen Dienstleistung abweicht.

  1. Eine Bestellung wird erst bearbeitet, wenn die vollständige Zahlung erfolgt ist oder alle zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erforderlichen Informationen vorliegen. Wenn Corronation aufgrund dieser Prüfung gute Gründe hat, den Vertrag nicht abzuschließen, ist Corronation berechtigt, eine Bestellung oder Anfrage abzulehnen. 58.

  1. Eine Rückgabe von speziell im Rahmen einer Bestellung erworbenen Produkten oder Produktmengen ist nicht möglich, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Rückgaberecht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  1. Corronation behält sich vor, Aufträge und Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  1. Lieferung: Termine, Ausführung und Änderungen

  1. Corronation oder ein von ihr beauftragter Dritter wird bei der Entgegennahme und Ausführung von Bestellungen, der Lieferung von Produkten und bei der Beurteilung von Anfragen zur Erbringung von Dienstleistungen die größtmögliche Sorgfalt walten lassen.

  1. Die Bearbeitung der Anfrage erfolgt innerhalb von 1 Werktag, nachdem Corronation die vollständige Zahlung erhalten hat oder eine Lieferung auf Rechnung akzeptiert hat.

  1. Als Lieferort gilt die bei der Bestellung angegebene Lieferadresse.

  1. Corronation wird Bestellungen, die auf Lager sind, nach Eingang der Bestellung mit der gebotenen Geschwindigkeit ausführen. Verzögert sich die Lieferung aufgrund (möglicherweise vorübergehender) Lagerknappheit oder aus anderen Gründen oder kann eine Bestellung nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, wird der Kunde so schnell wie möglich darüber informiert. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Bestellung ohne zusätzliche Kosten zu stornieren, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

  1. Alle von Corronation im Vertrag angegebenen Zeiten (einschließlich Lieferzeiten) werden nach bestem Wissen ermittelt, sind ungefähre Angaben, können sich ändern und sind nicht endgültig. Eine bloße Überschreitung dieser Zeiten führt nicht zu einem Versäumnis von Corronation oder einer Haftung gegenüber dem Kunden und berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrags. Besteht die Gefahr einer Überschreitung dieser Zeiten, wird Corronation dies so schnell wie möglich mitteilen. In diesem Fall wird die Frist in Absprache mit dem Kunden verlängert.

  1. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden auf eine andere als die übliche Art und Weise, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

  1. Bei Lieferungen in andere Länder erfolgt die Lieferung nach Absprache und ab Werk.

  1. Das Entladen der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

  1. Corronation ist berechtigt, Leistungen und/oder Lieferungen in Teilen (Teillieferungen) zu erbringen.

  1. Der Kunde erkennt an, dass Corronation bei der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde muss unter anderem sicherstellen, dass der Ort, an den die Produkte geliefert werden sollen, frei und leicht zugänglich ist und dass die Produkte bei Bedarf auf Risiko des Kunden gelagert werden können.

  1. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung einer Rechnung darf aufgrund von Abweichungen hinsichtlich Lieferung, Menge oder Spezifikation nicht ausgesetzt werden.

  1. Wenn der Kunde die Produkte oder Dienstleistungen ablehnt oder die erforderlichen Vorkehrungen für deren Lieferung nicht trifft, ist Corronation berechtigt, den Vertrag kraft Gesetzes und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Produkte nach eigenem Ermessen zu entsorgen. Jegliche Schäden und/oder Kosten, die infolge einer solchen Ablehnung oder Unterlassung entstehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transportkosten und/oder Lagerkosten ab dem geplanten Lieferdatum), werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  1. Vertragsdauer, Aussetzung, Auflösung und Kündigung (auch zwischenzeitlich) des Vertrages

  1. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte ist Corronation berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne gegenüber dem Kunden zu Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet zu sein, wenn:
  2. der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt

vollständig oder rechtzeitig und, sofern eintreibbar, der Kunde seinen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist;

  1. Corronation nach Abschluss des Vertrags von Umständen Kenntnis erlangt, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  2. der Kunde bei Vertragsabschluss aufgefordert wird, Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheiten nicht geleistet werden oder nicht ausreichen;
  3. eine Verzögerung seitens des Kunden es Corronation unmöglich macht, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.

  1. Darüber hinaus ist Corronation berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder wenn andere Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass von Corronation vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, den Vertrag unverändert aufrechtzuerhalten.

  1. Bei Auflösung des Vertrags sind die Forderungen von Corronation gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar. Stellt Corronation die Erfüllung seiner Verpflichtungen ein, behält es seine gesetzlichen und vertraglichen Forderungen.

  1. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen unbefristeten Vertrag, können sowohl Corronation als auch der Kunde den Vertrag (ggf. teilweise) mit einer Kündigungsfrist von dreißig (30) Tagen kündigen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Befristete Verträge können von Corronation nur mit einer Kündigungsfrist von vierzehn (14) Tagen vorzeitig gekündigt werden. 62.

  1. Wenn Corronation den Vertrag vorzeitig kündigt, wird Corronation in Absprache mit dem Kunden die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten an Dritte veranlassen, es sei denn, die Kündigung ist dem Kunden zuzurechnen. Wenn durch die Übertragung der Arbeiten zusätzliche Kosten für Corronation entstehen, werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der oben genannten Frist zu bezahlen, sofern Corronation nichts anderes angibt.

  1. Im Falle einer Liquidation, eines Zahlungsaufschubs oder Konkurses oder eines Konkurses, einer Pfändung – sofern und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – zu Lasten des Kunden, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, der den Kunden daran hindert, frei über sein Vermögen zu verfügen, steht es Corronation frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder die Bestellung oder den Vertrag zu stornieren, ohne dass Corronation zu Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist. In diesem Fall sind die Forderungen von Corronation gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar.

  1. Wenn der Kunde eine aufgegebene Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden die für ihn bestellten oder bereitgestellten Produkte, zuzüglich etwaiger Liefer- und Lieferkosten sowie der für die Ausführung des Vertrags vorgesehenen Arbeitszeit, dem Kunden in voller Höhe in Rechnung gestellt, es sei denn, es liegt eine Situation wie in Artikel 5.4 beschrieben vor.

  1. Zahlungs- und Inkassokosten

  1. Die Zahlung muss innerhalb der von Corronation angegebenen Zahlungsfrist und in der in Rechnung gestellten Währung erfolgen. Corronation ist berechtigt, pro Lieferung/Bestellung zu fakturieren und die Zahlungsfrist jederzeit einseitig zu ändern, einschließlich der Einrichtung einer Vorauszahlung.

  1. Wenn der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet dann Zinsen in Höhe von 8 % p.a., es sei denn, der gesetzliche Handelszins ist höher; in diesem Fall sind die gesetzlichen Handelszinsen fällig. Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Kunden bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem der volle fällige Betrag bezahlt ist. Der Betrag der unbezahlten Rechnungen wird außerdem von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um eine Pauschale in Höhe von 15 % des unbezahlten Betrags erhöht, mit einem Mindestbetrag von 50,00 € pro unbezahlter Rechnung, unbeschadet des Rechts von Corronation, Ersatz für den tatsächlich entstandenen Verlust und die entstandenen Kosten zu verlangen.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, jeden dem Kunden geschuldeten Betrag jederzeit mit jedem Betrag zu verrechnen, den der Kunde Corronation im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Kunden schuldet, unbeschadet aller anderen Corronation zustehenden Rechte. Der Kunde ist niemals berechtigt, einen Betrag zu verrechnen, den er Corronation schuldet.

  1. Einwände gegen den Rechnungsbetrag führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung. Ein Kunde, der nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 des sechsten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

  1. Kommt der Kunde mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder vertragswidrig, sind sämtliche Kosten, die für die außergerichtliche Eintreibung der Hauptsumme und der Zinsen anfallen, sowie sämtliche Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten externer Gutachter und Rechtsanwälte, von ihm zu tragen.

  1. Mit der vorherigen Zustimmung von Corronation kann der Kunde über die Website oder per E-Mail auf Rechnung bestellen.

  1. Corronation kann jederzeit – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – feststellen, ob der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, sowie alle Fakten und Faktoren, die für eine gründliche Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden relevant sind. Basierend auf diesem Ergebnis kann Corronation dem Kunden zusätzliche Bedingungen auferlegen, wie beispielsweise die Stellung von Sicherheiten, einschließlich Bank- und/oder anderer Garantien. 64.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Corronation rechtzeitig über wesentliche Änderungen der Handelskammer/Konzernstruktur/Finanzlage zu informieren, die einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung von Corronation, auf Rechnung zu liefern, haben können.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, Gutschriften und Nachnahmezahlungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern oder zu widerrufen.

  1. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Corronation im Rahmen des Vertrags gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Corronation, sofern sich aus der Art des Produkts nichts anderes ergibt, bis der Kunde alle Verpflichtungen aus dem/den mit Corronation geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat, einschließlich der vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie aller gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag fälligen Zuschläge, Zinsen, Steuern, Kosten und Schadensersatzansprüche.

  1. Von Corronation gelieferte Produkte, die gemäß Absatz 1 einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten oder als Sicherheit zu verwenden.

  1. Der Kunde muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Corronation zu schützen. Dies bedeutet unter anderem, dass der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte so lagert, dass die Produkte eindeutig als Eigentum von Corronation erkennbar sind, und dass er keine Kennzeichnungen an den Produkten oder ihrer Verpackung entfernt, beschädigt oder verdeckt.

  1. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen oder wenn Liquidation, Zahlungseinstellung oder Konkurs oder ein entsprechender Antrag oder ein anderer Umstand eintritt, der den Kunden daran hindert, frei über sein Vermögen zu verfügen, ist der Kunde verpflichtet, Corronation unverzüglich zu informieren. In solchen Fällen sowie wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Corronation nicht nachkommt oder wenn Corronation begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Kunde verpflichtet, die noch im Eigentum von Corronation stehenden Waren auf eigene Kosten an Corronation zurückzugeben.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie Diebstahl versichert zu halten und diese Versicherungspolice auf erstes Verlangen Corronation zur Einsicht vorzulegen. Corronation hat Anspruch auf alle von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlten Beträge. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Kunde im Voraus, mit Corronation bei allem zusammenzuarbeiten, was in diesem Zusammenhang erforderlich oder wünschenswert sein könnte.

  1. Für den Fall, dass Corronation seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Kunde Corronation und von Corronation benannten Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von Corronation befindet, und die Produkte wieder in Besitz zu nehmen.

  1. Garantien, Untersuchungs- und Reklamationsfrist

  1. Die von Corronation zu liefernden Produkte erfüllen die üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie bei normaler Verwendung bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Produkte, die für die Verwendung innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande muss der Kunde persönlich prüfen, ob die Produkte für die Verwendung dort geeignet sind und die festgelegten Bedingungen erfüllen. In diesem Fall kann Cool Blue andere Garantien und andere Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Produkte oder die auszuführenden Arbeiten auferlegen.

  1. Die in diesem Artikel genannte Garantie entspricht der Herstellergarantie für das Produkt, sofern die Art des gelieferten Produkts nichts anderes vorschreibt oder die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

  1. Alle Formen der Garantie erlöschen, wenn ein Mangel das Ergebnis von unsachgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung oder Verwendung nach Ablauf des Verfallsdatums, falscher Lagerung oder Wartung durch den Kunden und/oder Dritte ist oder daraus entsteht, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Corronation Änderungen am Produkt vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen, wenn andere Gegenstände daran angebracht wurden, die nicht hätten angebracht werden dürfen, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet oder verändert wurden. Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf eine Garantie, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wird oder das Ergebnis von Umständen ist, auf die Corronation keinen Einfluss hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wetterbedingungen (wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, extreme Niederschläge oder Temperaturen) usw.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen (oder prüfen zu lassen), sobald ihm die Produkte zur Verfügung gestellt werden oder wenn die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware dem Vereinbarten entspricht und die diesbezüglich von den Parteien vereinbarten Anforderungen erfüllt.

  1. Sichtbare Mängel müssen Corronation innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich gemeldet werden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Nicht sichtbare Mängel müssen Corronation unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden, da sonst das Recht auf Rügen verwirkt ist. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit Corronation angemessen reagieren kann. Der Kunde muss Corronation die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu prüfen (oder prüfen zu lassen).

  1. Wenn der Kunde einen Mangel rechtzeitig meldet, setzt dies seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. In diesem Fall bleibt der Kunde auch verpflichtet, die bestellten Produkte abzunehmen und zu bezahlen. Wenn der Kunde keine Meldung macht oder keine Meldung rechtzeitig im Sinne dieses Artikels macht, gelten die Produkte als vom Kunden akzeptiert.

  1. Wird ein Mangel später gerügt, besteht kein Anspruch des Kunden mehr auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz.

  1. Wenn festgestellt wird, dass ein Produkt defekt ist und der Kunde dies rechtzeitig gemeldet hat, wird Corronation innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Produkts oder, wenn eine Rücksendung des Produkts nicht zumutbar ist, nach schriftlicher Benachrichtigung des Kunden über den Defekt entweder das defekte Produkt ersetzen oder reparieren oder dem Kunden eine Ersatzgebühr zahlen, wenn Ersatz und Reparatur nicht möglich sind. Im Falle eines Ersatzes ist der Kunde verpflichtet, das Produkt an Corronation zurückzugeben und das Eigentum daran an Corronation zu übertragen, sofern Corronation nichts anderes angibt.

  1. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, sind die Corronation entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, vollständig vom Kunden zu tragen.

  1. Nach Ablauf der Garantiezeit gehen sämtliche Kosten für die Reparatur oder den Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, zu Lasten des Kunden.

  1. Speziell für den Kunden hergestellte oder bestellte Materialien werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, im Falle von durch den Kunden verursachten Schäden an zurückgesandten Artikeln mit versteckten oder sichtbaren Mängeln etwaige Kosten in Rechnung zu stellen oder diese nicht zurückzunehmen. Am Liefergegenstand dürfen keinerlei Änderungen oder Beschriftungen vorgenommen worden sein und der Liefergegenstand muss sich in unbeschädigtem Zustand befinden; sämtliche Dokumentationen, Garantiezertifikate und Verpackungsmaterialien müssen der Rücksendung in ihrem Originalzustand (d. h. unbeschriftet) beiliegen. Wenn sichtbare Mängel festgestellt und gemäß den Absätzen 4 und 5 gemeldet wurden, muss die Rücksendung spätestens 14 Tage nach Erhalt der Produkte durch den Kunden im Besitz von Corronation sein. Alle Produkte mit Siegel- oder Blisterverpackung müssen ungeöffnet sein oder zurückgegeben werden. Geöffnete Siegel- oder Blisterverpackungen werden zurückgenommen, wenn es sich um einen Mangel am Inhalt handelt, der vor dem Öffnen nicht sichtbar war.

  1. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Siebten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen

  1. Haftung

  1. Im Falle einer Nichterfüllung des Vertrags durch Corronation ist die Haftung von Corronation auf die Bestimmungen dieser Klausel beschränkt.

  1. Corronation haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass Corronation sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die vom Kunden oder in dessen Namen bereitgestellt wurden.

  1. Die Gesamthaftung von Corronation ist in jedem Fall auf maximal den Rechnungswert des Teils der Bestellung begrenzt, auf den sich die Haftung bezieht.

  1. In jedem Fall ist die Haftung von Corronation stets auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer im betreffenden Fall zahlt.

  1. Corronation haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden.

  1. Unter direktem Schaden sind nur die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens zu verstehen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, etwaige angemessene Kosten, die aufgewendet wurden, um durch die mangelhafte Leistung von Corronation den Vertrag zu erfüllen, sofern diese Corronation zuzurechnen sind, und angemessene Kosten, die aufgewendet wurden, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

  1. Corronation haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich zufälliger, spezieller oder Folgeschäden, die vom Kunden verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese Ansprüche auf Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung oder andere Gründe beruhen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Verlust von Geschäfts- oder Firmenwert, Ruf, Handel oder Verträgen, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung.

  1. Die Haftung für Schäden, gegen die der Kunde bereits versichert ist, wird von Corronation stets ausgeschlossen.

  1. Die in diesem Artikel vorgesehene Beschränkung oder der Ausschluss der Haftung von Corronation gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder bewusste Rücksichtslosigkeit seitens Corronation zurückzuführen ist.

  1. Gefahrenübergang

  1. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Produkte und Dienstleistungen an die angegebene Lieferadresse trägt der Kunde sämtliche Risiken jeglicher Art.

  1. Wenn die Lieferung der Produkte oder Dienstleistungen aus einem dem Kunden zuzuschreibenden Grund nicht erfolgen kann, geht das Risiko an dem dem Kunden mitgeteilten geplanten Lieferdatum auf den Kunden über.

  1. höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt ist Corronation nicht verpflichtet, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nachzukommen. Corronation ist berechtigt, seine Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen.

  1. Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, der unabhängig vom Willen von Corronation ist und/oder unvorhersehbare Umstände, die Corronation daran hindern, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nachzukommen. Zu solchen Umständen gehören Streiks, Krankheit des Personals, Feuer, Überschwemmung, Wasserschäden, Kriege und Aufstände, Epidemien oder Pandemien, Export- und/oder Importbeschränkungen, Betriebsunterbrechungen, Energieausfälle, Ausfälle eines (Telekommunikations- oder anderen) Netzwerks oder einer Verbindung oder von genutzten Kommunikationssystemen und/oder die Nichtverfügbarkeit der Website zu jedem Zeitpunkt, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung durch Lieferanten oder andere eingeschaltete Dritte und das Fehlen einer von einer Regierung ausgestellten Lizenz.

  1. Geistiges Eigentum

  1. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass alle geistigen Eigentumsrechte an Informationen, Mitteilungen oder anderen angezeigten Ausdrücken im Zusammenhang mit den Produkten, Dienstleistungen und/oder den Websites bei Corronation, seinen Lieferanten oder anderen rechtmäßigen Anspruchsberechtigten liegen.

  1. Unter geistigen Eigentumsrechten sind Patent-, Urheber-, Marken-, Designrechte und/oder andere Rechte (einschließlich geistiger Eigentumsrechte) zu verstehen, darunter technisches und/oder kommerzielles Know-how, Methoden und Konzepte, unabhängig davon, ob sie patentierbar sind oder nicht.

  1. Dem Kunden ist es untersagt, von den in diesem Artikel beschriebenen geistigen Eigentumsrechten Gebrauch zu machen und/oder Änderungen daran vorzunehmen, wie etwa eine Vervielfältigung ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Corronation, seinen Lieferanten oder anderen rechtmäßigen Anspruchsberechtigten.

  1. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien werden in keiner Weise Informationen offenlegen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden und deren vertraulichen Charakter sie kennen oder vernünftigerweise vermuten können, es sei denn, eine der in diesem Artikel genannten Ausnahmen gilt oder die offenlegende Partei hat zuvor schriftlich zugestimmt. Diese Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf des Vertrags.

  1. Eine Partei ist nicht verpflichtet, Geheimhaltung in Bezug auf Informationen zu wahren, die:
    1. die empfangende Partei diese Informationen unabhängig besaß oder entwickelte, bevor die liefernde Partei sie bereitstellte, es sei denn, die empfangende Partei hätte vernünftigerweise wissen können, dass diese Informationen als vertraulich gelten würden; oder
    2. zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich geworden sind; oder
    3. die empfangende Partei rechtmäßig auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erhält oder erhalten hat, ohne dass dieser Dritte gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht verstoßen hat; oder
    4. aufgrund geltender gesetzlicher Anforderungen oder auf Anforderung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen staatlichen, behördlichen, rechtlichen oder selbstregulierenden Stelle offengelegt werden müssen.

  1. Keine der Parteien darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Pressemitteilungen oder öffentliche Ankündigungen hinsichtlich der Vereinbarung und der Zusammenarbeit zwischen den Parteien herausgeben, es sei denn, die Offenlegung ist aufgrund geltender Gesetze und Vorschriften erforderlich.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Angebote und Vereinbarungen gilt ausschließlich niederländisches Recht.

  1. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit oder aufgrund von Angeboten von Corronation oder mit ihr geschlossenen Verträgen werden dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz von Corronation vorgelegt, sofern nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift ausdrücklich ein anderes Gericht als zuständig bestimmt.

  1. 1 Teilbarkeit

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig, ungültig oder aus einem anderen Grund nicht durchsetzbar sein, wird diese Bestimmung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgetrennt. Die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen bleibt in einem solchen Fall in vollem Umfang bestehen. Die Parteien werden alle Anstrengungen unternehmen, um ungültige Bestimmungen durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, die im größtmöglichen Umfang die gleiche Wirkung erzielen, die durch die Anwendung der ungültigen Bestimmung erzielt worden wäre.

  1. Überweisen

  1. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, Corronation hat zuvor schriftlich zugestimmt.

  1. Corronation kann sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach vorheriger Mitteilung an den Kunden auf einen Dritten übertragen.

  1. Verzicht

  1. Das Versäumnis von Corronation, seine Rechte auszuüben, oder die Verzögerung bei der Ausübung seiner Rechte aus der Vereinbarung ist niemals als Verzicht auf diese Rechte auszulegen.

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