1. Identität des Verkäufers

Corronation BV, handelnd unter dem Namen: Corronation

Eingetragene Adresse: Tjariet 3, 9909BZ Spijk

Erreichbarkeit: Telefonnummer: +31 8504 882 96

E-Mail-Anschrift: info@corronation.com

Nummer der Handelskammer: 81654138

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: NL862171465B01


  1. Definitionen

  1. "Corronation": die in Artikel 1 beschriebene juristische Person Corronation. 2.
  2. "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit handelt und die mit Corronation in einer vertraglichen Beziehung steht oder stehen wird, gleich welcher Art.
  3. "Produkte": die von Corronation zum Verkauf angebotenen Waren und Lizenzen.
  4. "Dienstleistungen": die von Corronation angebotenen Dienstleistungen.
  5. "Die Website(s)": die Website(s) und/oder Handelsnamen (zusammen oder getrennt), die von Corronation verwaltet werden und bei der Handelskammer registriert sind.
  6. "Tag": Kalendertag.

  1. Anwendbarkeit

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich für jedes Angebot von Corronation und jeden zwischen Corronation und dem Kunden geschlossenen Vertrag und bilden einen integralen Bestandteil desselben.

  1. Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können für bestimmte Produkte und Dienstleistungen ergänzende Bedingungen gelten, sofern dies ausdrücklich angegeben ist. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Ergänzenden Bedingungen im Widerspruch zu den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen stehen, gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Ergänzenden Bedingungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

  1. Von einer oder mehreren Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies von beiden Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. In diesem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Corronation hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und/oder zu ergänzen. Corronation wird den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist über die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem erklärten Datum des Inkrafttretens verbindlich. 6. Durch die Nutzung der Corronation-Webseiten, die Aufgabe einer Bestellung und/oder den Abschluss eines Kaufs akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle anderen Rechte und Pflichten, die auf der Webseite angegeben sind. 7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für Angebote an und Verträge mit natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit handeln

  1. Kostenvoranschläge und Angebote

  1. Alle Angebote von Corronation sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist angegeben. Ein Angebot oder ein Vorschlag erlischt automatisch, wenn das Produkt oder die Dienstleistung, auf die sich das Angebot oder der Vorschlag bezieht, nicht mehr verfügbar ist. Ein Angebot erlischt auch, wenn es nicht innerhalb der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer durch eine schriftliche Vereinbarung des Kunden angenommen wurde.

  1. Eine Offerte oder ein Vorschlag ist ein einmaliges Angebot, aus dem keine Rechte für künftige Vereinbarungen abgeleitet werden können.

  1. Angebote oder Vorschläge, oder ein Teil davon, binden Corronation nicht, wenn ein offensichtlicher Fehler oder Irrtum vorliegt.

  1. Die in einem Angebot oder einer Offerte genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Reise-, Unterbringungs-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

  1. Weicht die Annahme von dem in der Offerte oder dem Vorschlag enthaltenen Angebot ab, ist Corronation nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt nicht auf der Grundlage dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Corronation gibt etwas anderes an.

  1. Ein kombiniertes Preisangebot verpflichtet Corronation nicht dazu, einen Teil des Auftrags für den entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen.

  1. Verträge kommen nur durch eine schriftliche Bestätigung oder eine vollständige Transaktion durch den Kunden zustande.

  1. Die von Corronation verwendeten oder zur Verfügung gestellten Fotos und Abbildungen mit eventuellen Beschreibungen entsprechen im Großen und Ganzen den angebotenen Produkten und Dienstleistungen. Corronation kann nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Bild oder eine Eigenschaft (etwas) von dem tatsächlichen Produkt oder der Dienstleistung abweicht.

  1. Eine Bestellung wird erst dann bearbeitet, wenn die vollständige Zahlung erfolgt ist oder alle zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erforderlichen Informationen vorliegen. Wenn Corronation aufgrund dieser Prüfung gute Gründe hat, den Vertrag nicht abzuschließen, ist Corronation berechtigt, eine Bestellung oder Anfrage abzulehnen. 58.

  1. Speziell für eine Bestellung gekaufte Produkte oder Produktmengen können nicht zurückgegeben werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Rückgaberecht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, Aufträge und Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  1. Lieferung: Fristen, Ausführung und Änderung

  1. Corronation oder ein von ihr beauftragter Dritter geht bei der Entgegennahme und Ausführung von Aufträgen und der Lieferung von Produkten sowie bei der Beurteilung von Anfragen zur Erbringung von Dienstleistungen mit der größtmöglichen Sorgfalt vor.

  1. Die Anfrage wird innerhalb von 1 Werktag nach Eingang der vollständigen Zahlung bei Corronation oder nach Annahme einer Lieferung auf Rechnung bearbeitet.

  1. Die bei der Bestellung angegebene Lieferadresse gilt als Lieferort.

  1. Bestellungen, die auf Lager sind, werden von Corronation nach Eingang der Bestellung zügig ausgeführt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines (möglicherweise vorübergehenden) Mangels an Lagerbeständen oder aus anderen Gründen, oder kann ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, wird der Kunde so schnell wie möglich darüber informiert. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Auftrag ohne zusätzliche Kosten zu stornieren, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

  1. Alle von Corronation im Vertrag angegebenen Zeiten (einschließlich der Lieferzeiten) werden nach bestem Wissen und Gewissen festgelegt, sind annähernd, können geändert werden und sind nicht endgültig. Die bloße Überschreitung dieser Fristen führt nicht zu einem Versäumnis von Corronation oder zu einer Haftung gegenüber dem Kunden und berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrags. Besteht die Gefahr einer Überschreitung dieser Fristen, so teilt Corronation dies so schnell wie möglich mit. In diesem Fall wird die Frist in Absprache mit dem Kunden verlängert.

  1. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden auf eine andere als die übliche Art und Weise, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  1. Bei Sendungen in andere Länder erfolgt die Lieferung nach Absprache und ab Werk.

  1. Die Entladung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

  1. Corronation ist berechtigt, Leistungen und/oder Waren in Teilen zu liefern (Teillieferungen).

  1. Der Kunde erkennt an, dass Corronation bei der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass der Ort, an den die Produkte geliefert werden sollen, frei und leicht zugänglich ist und dass die Produkte gegebenenfalls auf Gefahr des Kunden gelagert werden können.

  1. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung einer Rechnung kann nicht aufgrund von Abweichungen bei der Lieferung, den Mengen oder den Spezifikationen ausgesetzt werden.

  1. Wenn der Kunde die Produkte oder Dienstleistungen ablehnt oder es versäumt, die erforderlichen Vorkehrungen für deren Lieferung zu treffen, ist Corronation berechtigt, den Vertrag von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und über die Produkte nach eigenem Ermessen zu verfügen. Alle Schäden und/oder Kosten, die infolge einer solchen Verweigerung oder eines solchen Versäumnisses entstehen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Transport- und/oder Lagerkosten ab dem geplanten Lieferdatum), sind vom Kunden zu erstatten.

  1. Vertragsdauer, Aussetzung, Auflösung und (auch vorläufige) Beendigung des Vertrages

  1. Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist Corronation berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dem Kunden gegenüber zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet zu sein, wenn:
  2. der Kunde die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt

der Kunde die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt und, falls er eintreibbar ist, seine Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt hat;

  1. Corronation nach Vertragsabschluss von Umständen erfährt, die die Befürchtung begründen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  2. der Kunde bei Vertragsabschluss aufgefordert wird, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend erbracht wird;
  3. eine Verzögerung seitens des Kunden es Corronation unmöglich macht, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.

  1. Darüber hinaus ist Corronation berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass Corronation die Aufrechterhaltung des Vertrages in unveränderter Form nicht zugemutet werden kann.

  1. Im Falle der Auflösung des Vertrages werden die Forderungen von Corronation gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar. Wenn Corronation die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufschiebt, behält sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.

  1. Handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, können sowohl Corronation als auch der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen (eventuell teilweise) kündigen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Befristete Verträge können von Corronation nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierzehn (14) Tagen vorzeitig gekündigt werden. 62.

  1. Wenn Corronation den Vertrag vorzeitig kündigt, wird Corronation in Absprache mit dem Kunden die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten auf Dritte veranlassen, es sei denn, die Kündigung ist vom Kunden zu vertreten. Ist die Übertragung der Arbeiten für Corronation mit zusätzlichen Kosten verbunden, so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der vorgenannten Frist zu zahlen, es sei denn, Corronation weist auf etwas anderes hin.

  1. Im Falle einer Liquidation, einer Zahlungseinstellung oder eines Konkurses oder eines Konkursantrages, einer Pfändung - sofern diese nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird - zu Lasten des Kunden, einer Umschuldung oder eines anderen Umstandes, der den Kunden daran hindert, frei über sein Vermögen zu verfügen, steht es Corronation frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder den Vertrag zu stornieren, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist. In diesem Fall werden die Forderungen von Corronation gegenüber dem Kunden sofort fällig.

  1. Wenn der Kunde einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, werden ihm die bestellten oder für ihn vorbereiteten Produkte zuzüglich der Liefer- und Versandkosten und der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit in vollem Umfang in Rechnung gestellt, es sei denn, es liegt eine Situation wie in Artikel 5.4 beschrieben vor.

  1. Zahlungs- und Inkassokosten

  1. Die Zahlung hat innerhalb der von Corronation angegebenen Zahlungsfrist und in der in Rechnung gestellten Währung zu erfolgen. Corronation ist berechtigt, pro Lieferung/Auftrag zu fakturieren und die Zahlungsfrist jederzeit einseitig zu ändern, einschließlich der Einrichtung einer Vorauszahlung.

  1. Wenn der Kunde eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Kunde schuldet dann Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr, es sei denn, die gesetzlichen Handelszinsen sind höher; in diesem Fall sind die gesetzlichen Handelszinsen zu zahlen. Die Zinsen auf den geschuldeten Betrag werden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde in Verzug ist, bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags berechnet. Der Betrag der unbezahlten Rechnungen wird außerdem von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um eine Pauschalgebühr von 15 % des unbezahlten Betrags erhöht, mindestens jedoch um 50,00 € pro unbezahlter Rechnung, unbeschadet des Rechts von Corronation, eine Entschädigung für die tatsächlich entstandenen Schäden und Kosten zu fordern.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, jeden dem Kunden geschuldeten Betrag jederzeit mit einem Betrag zu verrechnen, den der Kunde Corronation im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Kunden schuldet, unbeschadet aller anderen Rechte, die Corronation zustehen. Der Kunde ist niemals berechtigt, einen Betrag, den er Corronation schuldet, zu verrechnen.

  1. Einwände gegen den Betrag einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Ein Kunde, der sich nicht auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 des 6. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches) berufen kann, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

  1. Wenn der Kunde mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen in Verzug ist oder den Vertrag bricht, gehen alle Kosten, die für die außergerichtliche Eintreibung der Hauptsumme und der Zinsen anfallen, sowie alle Gerichtskosten, einschließlich der Kosten für externe Sachverständige und Rechtsanwälte, zu Lasten des Kunden.

  1. Mit vorheriger Zustimmung von Corronation kann der Kunde auf Rechnung über die Website oder per E-Mail bestellen.

  1. Corronation kann jederzeit - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - feststellen, ob der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann, sowie alle Tatsachen und Faktoren, die für eine gründliche Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden von Bedeutung sind. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses kann Corronation dem Kunden zusätzliche Bedingungen auferlegen, wie z.B. die Stellung von Sicherheiten, einschließlich Bank- und/oder anderen Garantien. 64.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Corronation rechtzeitig über jede wesentliche Änderung in der Handelskammer/Gruppenstruktur/Finanzlage zu informieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung von Corronation zur Lieferung auf Rechnung haben kann.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, Gutschriften und Akontozahlungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern oder zu widerrufen.

  1. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Corronation im Rahmen des Vertrages gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Corronation, es sei denn, aus der Art des Produktes ergibt sich etwas anderes, bis der Kunde alle Verpflichtungen aus dem/den mit Corronation geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat, einschließlich der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, etwaiger Zuschläge, Zinsen, Steuern, Kosten und Schadensersatz, die aufgrund dieser Bedingungen oder des Vertrages fällig sind.

  1. Die von Corronation gelieferten Produkte, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Produkte zu verpfänden oder anderweitig zu belasten oder sie als Sicherheit zu verwenden.

  1. Der Kunde muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Corronation zu schützen. Dies bedeutet unter anderem, dass der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte so aufbewahren muss, dass die Produkte deutlich als Eigentum von Corronation erkennbar sind, und dass er keine Kennzeichnungen auf den Produkten oder ihrer Verpackung entfernen, beschädigen oder unkenntlich machen darf.

  1. Wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zugreifen oder Rechte an ihnen begründen oder geltend machen wollen oder wenn eine Liquidation, eine Zahlungseinstellung oder ein Konkurs oder ein Antrag auf eine solche oder ein anderer Umstand eintritt, der den Kunden daran hindert, frei über sein Vermögen zu verfügen, ist der Kunde verpflichtet, Corronation unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sowie wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Corronation nicht nachkommt oder Corronation begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Kunde verpflichtet, die noch im Eigentum von Corronation stehende Ware auf eigene Kosten an Corronation zurückzusenden.

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu versichern und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und Corronation diese Versicherungspolice auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Corronation hat Anspruch auf die von der Versicherungsgesellschaft ausgezahlten Beträge. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Kunde im Voraus, mit Corronation in allem zusammenzuarbeiten, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert ist.

  1. Für den Fall, dass Corronation ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Kunde Corronation und den von Corronation benannten Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Corronation befindet, und die Produkte in Besitz zu nehmen.

  1. Garantien, Prüfung und Reklamationsfrist

  1. Die von Corronation zu liefernden Produkte entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Produkte, die für den Gebrauch innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande muss der Kunde persönlich überprüfen, ob die Produkte für die Verwendung dort geeignet sind und die festgelegten Bedingungen erfüllen. In diesem Fall kann Cool Blue eine andere Garantie und andere Bedingungen für die zu liefernden Produkte oder die auszuführenden Arbeiten auferlegen.

  1. Die in diesem Artikel genannte Garantie entspricht der Herstellergarantie für das Produkt, es sei denn, die Art des gelieferten Produkts schreibt etwas anderes vor oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

  1. Alle Formen der Garantie erlöschen, wenn ein Mangel auf unsachgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch oder Gebrauch nach Ablauf des Verfallsdatums, unsachgemäße Lagerung oder Wartung durch den Kunden und/oder Dritte zurückzuführen ist oder daraus entsteht, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung von Corronation Änderungen an dem Produkt vorgenommen oder versucht haben, wenn andere Gegenstände daran angebracht wurden, die nicht hätten angebracht werden dürfen, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet oder verändert wurden. Der Kunde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Garantie, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wurde oder auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von Corronation liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Witterungsbedingungen (wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf extreme Regenfälle oder Temperaturen), usw.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort zu prüfen (oder prüfen zu lassen), wenn ihm die Produkte zur Verfügung gestellt werden oder wenn die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden. Der Kunde ist auch verpflichtet, zu prüfen, ob die Qualität und/oder die Menge der gelieferten Waren dem Vereinbarten und den von den Parteien diesbezüglich vereinbarten Anforderungen entspricht.

  1. Erkennbare Mängel müssen Corronation innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nicht sichtbare Mängel müssen Corronation unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls verfällt das Recht, diese zu reklamieren. Die Meldung muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten, damit Corronation angemessen reagieren kann. Der Kunde muss Corronation die Möglichkeit geben, eine Reklamation zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).

  1. Wenn der Kunde einen Mangel rechtzeitig meldet, wird dadurch seine Zahlungsverpflichtung nicht ausgesetzt. Der Kunde bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, die bestellten Produkte abzunehmen und zu bezahlen. Wenn der Kunde keine oder keine rechtzeitige Meldung im Sinne dieses Artikels macht, gelten die Produkte als vom Kunden angenommen.

  1. Wird ein Mangel später gerügt, hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Entschädigung.

  1. Wenn festgestellt wird, dass ein Produkt mangelhaft ist und der Kunde dies rechtzeitig gemeldet hat, wird Corronation innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückerhalt des Produkts oder, falls eine Rücksendung nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Kunden, das mangelhafte Produkt entweder ersetzen oder reparieren oder dem Kunden eine Ersatzgebühr zahlen, falls sowohl Ersatz als auch Reparatur nicht möglich sind. Im Falle eines Austauschs ist der Kunde verpflichtet, das Produkt an Corronation zurückzusenden und das Eigentum daran auf Corronation zu übertragen, es sei denn, Corronation weist auf etwas anderes hin.

  1. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die Corronation entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, vollständig zu Lasten des Kunden.

  1. Nach Ablauf der Garantiezeit gehen alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich der Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, zu Lasten des Kunden.

  1. Speziell für den Kunden hergestellte oder bestellte Materialien werden nicht zurückgenommen.

  1. Corronation behält sich das Recht vor, bei vom Kunden verursachten Schäden an zurückgesandten Artikeln mit versteckten oder sichtbaren Mängeln die Kosten in Rechnung zu stellen oder sie nicht zurückzunehmen. Der Liefergegenstand darf in keiner Weise verändert oder beschriftet worden sein und muss sich in einem unbeschädigten Zustand befinden; sämtliche Unterlagen, Garantiescheine und Verpackungsmaterialien müssen der Rücksendung im Originalzustand (d.h. unbeschriftet) beigefügt sein. Wenn sichtbare Mängel festgestellt und gemäß den Absätzen 4 und 5 gemeldet wurden, muss die Rücksendung spätestens 14 Tage nach Erhalt der Produkte durch den Kunden im Besitz von Corronation sein. Alle Produkte mit Siegel- oder Blisterverpackungen müssen ungeöffnet zurückgeschickt werden. Geöffnete Siegel- oder Blisterverpackungen werden zurückgenommen, wenn es sich um einen Mangel des Inhalts handelt, der vor dem Öffnen nicht sichtbar ist.

  1. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Buch 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Haftung

  1. Im Falle einer Nichterfüllung des Vertrages durch Corronation ist die Haftung von Corronation auf die Bestimmungen dieser Klausel beschränkt.

  1. Corronation haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass Corronation sich auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die vom Kunden oder in dessen Namen bereitgestellt wurden.

  1. Die Gesamthaftung von Corronation ist in jedem Fall auf einen Höchstbetrag in Höhe des Rechnungswerts des Teils des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht, begrenzt.

  1. In jedem Fall ist die Haftung von Corronation immer auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer in dem betreffenden Fall gezahlt hat.

  1. Corronation haftet ausschließlich für direkte Schäden.

  1. Unter direktem Schaden werden nur die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens verstanden, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, alle angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die fehlerhafte Leistung von Corronation zur Erfüllung des Vertrags zu veranlassen, sofern diese Corronation zugerechnet werden können, und angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens entstanden sind, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

  1. Corronation haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich zufälliger, besonderer oder Folgeschäden, die vom Kunden verursacht werden, unabhängig davon, ob diese Ansprüche auf Vertragsbruch, unerlaubter Handlung oder anderen Gründen beruhen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Verlust von Firmenwert, Ruf, Handel oder Verträgen, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.

  1. Corronation schließt zu jeder Zeit die Haftung für Schäden aus, für die der Kunde bereits versichert ist.

  1. Die Beschränkung oder der Ausschluss der Haftung von Corronation gemäß diesem Artikel gilt nicht, wenn der Schaden die Folge von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bewusster Leichtfertigkeit von Corronation ist.

  1. Gefahrenübergang

  1. Alle Risiken jeglicher Art gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Produkte und Dienstleistungen an die angegebene Lieferadresse auf den Kunden über.

  1. Kann die Lieferung der Produkte oder Dienstleistungen aus einem Grund, der dem Kunden zuzuschreiben ist, nicht erfolgen, so geht das Risiko zum geplanten Liefertermin, der dem Kunden mitgeteilt wurde, auf den Kunden über.

  1. Höhere Gewalt

  1. Im Falle von höherer Gewalt ist Corronation nicht verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu erfüllen. Corronation ist berechtigt, ihre Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen.

  1. Unter höherer Gewalt wird jeder vom Willen von Corronation unabhängige und/oder unvorhersehbare Umstand verstanden, der Corronation daran hindert, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise zu erfüllen. Zu diesen Umständen gehören Streiks, Krankheit des Personals, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Kriege und Aufstände, Epidemien oder Pandemien, Ausfuhr- und/oder Einfuhrbeschränkungen, Betriebsunterbrechungen, Energieausfälle, Ausfälle eines (Telekommunikations- oder anderen) Netzes oder der verwendeten Verbindungs- oder Kommunikationssysteme und/oder die Nichtverfügbarkeit der Website zu irgendeinem Zeitpunkt, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung durch Lieferanten oder andere beauftragte Dritte sowie das Fehlen einer behördlichen Genehmigung.

  1. Geistiges Eigentum

  1. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass alle Rechte am geistigen Eigentum an Informationen, Mitteilungen oder anderen Ausdrücken, die im Zusammenhang mit den Produkten, Dienstleistungen und/oder den Websites angezeigt werden, bei Corronation, seinen Lieferanten oder anderen rechtmäßigen Anspruchsberechtigten liegen.

  1. Unter geistigen Eigentumsrechten sind Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmusterrechte und/oder andere Rechte (einschließlich geistiger Eigentumsrechte) zu verstehen, einschließlich technischem und/oder kommerziellem Know-how, Methoden und Konzepten, unabhängig davon, ob sie patentierbar sind oder nicht.

  1. Dem Kunden ist es untersagt, die in diesem Artikel beschriebenen geistigen Eigentumsrechte zu nutzen und/oder zu verändern, wie z. B. zu vervielfältigen, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Corronation, seinen Lieferanten oder anderen Anspruchsberechtigten.

  1. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien werden in keiner Weise Informationen weitergeben, von denen sie im Rahmen der Vereinbarung Kenntnis erlangen und deren vertraulicher Charakter ihnen bekannt ist oder von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass sie vertraulich sind, es sei denn, eine der in diesem Artikel genannten Ausnahmen kommt zur Anwendung oder die Partei, die die Informationen weitergibt, hat zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf der Vereinbarung fort.

  1. Eine Partei ist nicht zur Geheimhaltung von Informationen verpflichtet, die:
    1. die empfangende Partei unabhängig besaß oder entwickelte, bevor die liefernde Partei sie zur Verfügung stellte, es sei denn, die empfangende Partei hätte vernünftigerweise wissen können, dass diese Informationen als vertraulich gelten würden; oder
    2. zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich zugänglich geworden sind; oder
    3. die empfangende Partei rechtmäßig von einem Dritten auf nicht vertraulicher Basis erlangt oder erlangt hat, ohne dass dieser Dritte gegen eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit verstoßen hat; oder
    4. aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen oder von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Regulierungs-, Rechts- oder Selbstregulierungsstelle angefordert werden.

  1. Keine der Parteien darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Pressemitteilungen herausgeben oder öffentliche Bekanntmachungen über die Vereinbarung und die Zusammenarbeit zwischen den Parteien machen, es sei denn, die Offenlegung ist durch geltende Gesetze und Vorschriften vorgeschrieben.

  1. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Auf alle Angebote und Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

  1. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Alle Streitigkeiten, die sich auf die von Corronation unterbreiteten Angebote oder die mit Corronation geschlossenen Verträge beziehen oder sich daraus ergeben, werden dem zuständigen Gericht am Sitz von Corronation vorgelegt, es sei denn, eine zwingende Rechtsvorschrift bestimmt ausdrücklich ein anderes Gericht als zuständig.

  1. 1 Teilbarkeit

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig, nichtig oder aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sein, so wird diese Bestimmung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgetrennt. Die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen bleibt in einem solchen Fall in vollem Umfang erhalten. Die Parteien werden sich nach Kräften bemühen, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die weitestgehend denselben Effekt erzielt, der durch die Anwendung der unwirksamen Bestimmung erzielt worden wäre.

  1. Übertragung

  1. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, Corronation hat dem vorher schriftlich zugestimmt.

  1. Corronation kann alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach vorheriger Mitteilung an den Kunden auf einen Dritten übertragen.

  1. Verzicht

  1. Das Versäumnis von Corronation, ihre Rechte auszuüben, oder die Verzögerung bei der Ausübung ihrer Rechte aus dem Vertrag kann niemals als Verzicht auf diese Rechte ausgelegt werden.

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